§ 80 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 80*)
Übergangsbestimmung

Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012

02.12.2019

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