Neukonto
§ 80.
Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Oktober 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto gemäß § 79 Z 2 behandelt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, das am oder nach dem 1. Jänner 2026 eröffnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273359
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