§ 80 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

8. Hauptstück

Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen Befüllung von Druckgefäßen

§ 80.

Für das Befüllen von Druckgefäßen mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der VBV 2011, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275457

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