8. Hauptstück
Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen Befüllung von Druckgefäßen
§ 80.
Für das Befüllen von Druckgefäßen mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der VBV 2011, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275457
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