§ 80 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

5. Hauptstück

Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt

Suspendierung Voraussetzungen

§ 80

(1) Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei

  1. 1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
  2. 2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
  1. a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
  2. b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
  3. c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
  1. 3. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
  2. 4. rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
  3. 5. Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
  4. 6. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.

(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.

(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.