§ 80 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1946

Im Hinblick auf den Übergangscharakter des § 80 ist seit dem Wiederinkrafttreten des B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 anzunehmen, daß § 80 außer Kraft getreten ist.

§ 80.

(1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter sind ermächtigt, Sitz und Sprengel der ihnen unterstellten Verwaltungsbehörden durch Verordnung zu bestimmen und abzuändern.

(2) Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, Gerichte zu errichten, aufzulassen sowie Sitz und Sprengel der Gerichte zu ändern, weiters für die Sprengel mehrerer Gerichte einem von ihnen oder einem übergeordneten Gericht gewisse Gruppen von Geschäften ganz oder zum Teil zu übertragen und solche Verfügungen aufzuheben.

(3) Hierbei gelten jedoch folgende Einschränkungen:

  1. 1. Der örtliche Wirkungsbereich der der Staatskanzlei oder einem Staatsamt unmittelbar unterstellten Sonderverwaltungsbehörden kann sich zwar auf das ganze Staatsgebiet erstrecken oder das Gebiet mehrerer Länder umfassen, er darf jedoch die Grenzen zweier oder mehrerer Länder nicht durchschneiden. Dies gilt nicht für die Verwaltung der österreichischen Staatseisenbahnen.
  2. 2. Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der Gerichtsbezirke und der Gemeinden dürfen sich nicht schneiden.
  3. 3. Änderungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke werden durch Verordnung der Provisorischen Staatsregierung getroffen.
  4. 4. Änderungen in den Sprengel der Gerichte werden durch Verordnung des Staatsamtes für Justiz im Einvernhemen mit der Staatskanzlei und dem Staatsamt für Finanzen getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003465

alte Dokumentnummer

N1194516466S