§ 80 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 80.

(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15 oder 16 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(4) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(5) Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen örtlich zuständig ist.

(6) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.

(7) Zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 5a oder bei einer Übertretung der Registrierungspflicht, einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Daten in den Registern, im Sinne des § 79 Abs. 3 Z 1 ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel der Verpflichtete seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, so ist die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz Wien zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126517