§ 809 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Uebertragung des Erbrechtes.

§ 809

Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat; so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen (§. 537).