§ 805 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 233 wurde aufgehoben, jetzt § 154 und § 245.

§ 805

§ 805. Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen (§. 233).