§ 803 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft.

§ 803

Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.