§ 7a ARG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Öffnungszeitengesetz wiederverlautbart als Öffnungszeitengesetz 1992, BGBl. Nr. 50/1992

§ 7a

§ 7a. Bei Vorliegen einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 3a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989) und eines Kollektivvertrages kann durch diesen an einem auf einen Samstag fallenden 8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern zugelassen werden.