§ 7 Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 7.

(1) Die Marktordnungsstelle erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen dem zuckererzeugenden Unternehmen einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In den Feststellungsbescheiden sind Maßnahmen nach § 4 und Übertragungen nach § 5 zu berücksichtigen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben.

(2) Die Marktordnungsstelle setzt mittels schriftlichem Bescheid fest:

  1. 1. die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Abs. 1 innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen,
  2. 2. die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Abs. 1 innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach lit. a,
  3. 3. die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft allenfalls abgesetzte Mengen an C-Zucker sowie gegebenenfalls die Zahlungstermine,
  4. 4. die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen an C-Zucker,
  5. 5. die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen von Zucker und
  6. 6. allfällige andere durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Abgaben bzw. Abschlagszahlungen hierauf.

(3) Ein Zahlungsaufschub für die nach Abs. 2 zu zahlenden Beträge kann durch die Marktordnungsstelle nicht gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084247

alte Dokumentnummer

N5199443335J

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