§ 7.
(1) Die Marktordnungsstelle erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen dem zuckererzeugenden Unternehmen einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In den Feststellungsbescheiden sind Maßnahmen nach § 4 und Übertragungen nach § 5 zu berücksichtigen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben.
(2) Die Marktordnungsstelle setzt mittels schriftlichem Bescheid fest:
- 1. die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Abs. 1 innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen,
- 2. die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Abs. 1 innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach lit. a,
- 3. die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft allenfalls abgesetzte Mengen an C-Zucker sowie gegebenenfalls die Zahlungstermine,
- 4. die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen an C-Zucker,
- 5. die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen von Zucker und
- 6. allfällige andere durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Abgaben bzw. Abschlagszahlungen hierauf.
(3) Ein Zahlungsaufschub für die nach Abs. 2 zu zahlenden Beträge kann durch die Marktordnungsstelle nicht gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084247
alte Dokumentnummer
N5199443335J
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