Richtlinien
§ 7.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
- 1. zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
- 2. zum Verfahren,
- 3. zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
- 4. zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
- 5. gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3
- zu enthalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20012636
Dokumentnummer
NOR40280059
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