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§ 7 WFöG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Richtlinien

§ 7.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen

  1. 1. zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
  2. 2. zum Verfahren,
  3. 3. zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
  4. 4. zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
  5. 5. gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3
  1. zu enthalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40280059

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