§ 7 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Verbindung mit dem Mindestanteil

§ 7.

(1) Das Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

(2) Bücherliche Eintragungen auf dem Mindestanteil erstrecken sich auch dann auf das Wohnungseigentum, wenn sie dem Wohnungseigentum im Rang vorangehen.

(3) Im Fall der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils sind die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Schlagworte

Nachlaß, Testament, Legat, Exekution, Verpfändung, Hypothek,

Versteigerung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030268

alte Dokumentnummer

N2197519467R

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