§ 7 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

2. Abschnitt

Wechsel Dauer und Einleitung

§ 7.

(1) Die Dauer des für den Wechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Kalenderwochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Der technische Wechsel darf 24 Stunden nicht überschreiten und ist an jedem Arbeitstag möglich.

(2) Der Wechseltermin kann auf jeden Kalendertag fallen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276549

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