2. Abschnitt
Wechsel Dauer und Einleitung
§ 7.
(1) Die Dauer des für den Wechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Kalenderwochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Der technische Wechsel darf 24 Stunden nicht überschreiten und ist an jedem Arbeitstag möglich.
(2) Der Wechseltermin kann auf jeden Kalendertag fallen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013117
Dokumentnummer
NOR40276549
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