Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 7.
Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmungen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10002406
Dokumentnummer
NOR12031068
alte Dokumentnummer
N2197711025R
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