§ 7 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1977

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 7.

Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmungen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR12031068

alte Dokumentnummer

N2197711025R

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