§ 7 V über Lehrabschlußprüfung Schlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006906

Dokumentnummer

NOR12075345

alte Dokumentnummer

N51987195440

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