§ 7 Tierpflege-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2027

Gegenstand „Tiermedizin“

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Blutkreislauf, Atmung und Nervensystem von den niederen zu den höheren Wirbeltiergruppen,
  2. 2. Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen von Tieren,
  3. 3. haltungsbedingte Krankheitsursachen und Maßnahmen zu deren Vermeidung,
  4. 4. Veränderungen des Allgemeinbefindens von Tieren sowie Krankheitszeichen,
  5. 5. Krankheiten und Tierseuchen sowie Vorgangsweisen bei deren Auftreten unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorschriften,
  6. 6. Einfluss von Witterung und klimatischen Veränderungen auf die Tiergesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten von Tieren,
  7. 7. Erste Hilfe, Versorgung von Verletzungen und Wunden, Applikationsformen von Arzneimitteln sowie Grundregeln und Arten der Injektion,
  8. 8. Endo- und Ektoparasiten sowie biologische Infektionskreise,
  9. 9. Quarantäne- als auch Notquarantäneeinrichtungen und -betreuung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Notbetreuung, Quarantäneeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013240

Dokumentnummer

NOR40279480

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