§ 7
Hilfe in besonderen Lebenslagen
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst Maßnahmen zur Beseitigung der im § 1 Abs. 3 lit. b genannten außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Hierzu gehören insbesondere:
- a) die Krankenhilfe,
- b) die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
- c) die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
- d) die Hilfe für pflegebedürftige Personen,
- e) die vorbeugende Gesundheitshilfe,
- f) die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände,
- g) die Hilfe für alte Personen,
- h) die Familienhilfe,
- i) die Erstellung eines Hilfeplans und
- j) die persönliche Hilfe.
(2) Die Krankenhilfe umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten einschließlich der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes.
(3) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfasst alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung im Zusammenhang stehenden medizinischen, sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen.
(4) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung und Berufsausbildung zu sichern und seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(5) Die Hilfe für pflegebedürftige Personen umfasst Maßnahmen, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Hilfesuchenden notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Betreuung und Hilfe bedarf.
(6) Die vorbeugende Gesundheitshilfe umfasst Maßnahmen zur Abwehr einer Erkrankung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens.
(7) Die Hilfe für alte Personen umfasst Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.
(8) Die Familienhilfe umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.
(9) Ein Hilfeplan kann erstellt werden, wenn
- a) im Fall der Hilfsbedürftigkeit nicht nur Geldleistungen gewährt werden,
- b) die Grundsicherung bereits über einen längeren Zeitraum gewährt wurde und
- c) ein Zusammenwirken des Landes Tirol mit anderen Hilfesystemen erforderlich ist, um dem Hilfsbedürftigen ein von der Grundsicherung weitestgehend unabhängiges Leben zu ermöglichen. Ein Hilfeplan kann insbesondere Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen, Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne umfassen. Zur Umsetzung eines Hilfeplans kann mit dem Hilfsbedürftigen eine Betreuungsvereinbarung über Art, Ort, Zeit und andere Rahmenbedingungen der Hilfeleistung, über die Mitwirkung des Hilfsbedürftigen sowie über die Zusammenarbeit zwischen dem Land Tirol und anderen Hilfesystemen abgeschlossen werden.
(10) Die persönliche Hilfe kann durch Betreuung, Anleitung und Beratung zur Bewältigung einer Notlage im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. b gewährt werden.
(11) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
(12) Über die Gewährung der Krankenhilfe, der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung ist im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit im § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährung der Hilfe für pflegebedürftige Personen, der vorbeugenden Gesundheitshilfe und der persönlichen Hilfe sowie die Erstellung eines Hilfeplans obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände obliegt dem Grundsicherungsfonds (§ 31).
(13) Darüber hinaus kann das Land Tirol als Träger von Privatrechten Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form von Sachleistungen, Darlehen oder einmaligen, nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfen in all jenen Fällen im Ausmaß von höchstens 20 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende je Monat oder bei einmaligen Unterstützungen von höchstens 240 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende pro Jahr gewähren, wenn der besondere Bedarf durch eine im Verwaltungsweg zu gewährende Leistung nicht ausreichend abgedeckt werden kann und die Gewährung der Hilfe aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist.
(14) Die Gewährung der Hilfe für alte Personen und der Familienhilfe obliegt den Gemeinden als Träger von Privatrechten.
18.01.2011
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