§ 7
Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und den Tiergesundheitsbeirat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies im Falle des Kuratoriums die Hälfte bzw. im Falle des Tiergesundheitsbeirats ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(2) Das Kuratorium und der Tiergesundheitsbeirat sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Tiergesundheitsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.
(4) Die Kanzlei- und Rechnungsgeschäfte des Tiergesundheitsfonds hat das Amt der Landesregierung zu führen. Ausgenommen sind die von den Bezirkshauptmannschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Fonds zu führenden Geschäfte. Den mit den Kanzlei- und Rechnungsgeschäften verbundenen Aufwand trägt das Land.
10.12.2015
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