§ 7 TDSG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2003

§ 7

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrecht erhält,
  2. b) Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15 des Datenschutzgesetzes 2000) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm nach § 46 oder § 47 des Datenschutzgesetzes 2000 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet,
  3. c) Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtig stellt oder nicht löscht oder
  4. d) Daten vorsätzlich entgegen dem § 26 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000 löscht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 18.890,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

  1. a) Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht nach § 5 lit. c erfüllt zu haben,
  2. b) Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission nach § 13 des Datenschutzgesetzes 2000 eingeholt zu haben,
  3. c) seine Offenlegungs- oder Informationspflichten nach § 23, § 24 oder § 25 des Datenschutzgesetzes 2000 verletzt oder
  4. d) die nach § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 9.445,– Euro zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.

(6) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.

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