§ 7 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 7.

(1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;
  2. 2. nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;
  3. 3. der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;
  4. 4. die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;
  5. 5. der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;
  6. 6. die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;
  7. 7. der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;
  8. 8. die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;
  9. 9. die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;
  10. 10. die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;
  11. 11. der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;
  12. 12. der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;
  13. 13. die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;
  14. 14. der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 und
  15. 15. die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.

(2) Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40189660