§ 7
Zulassungsstelle, Verfahrensrecht
(1) Mit den Angelegenheiten der europäischen technischen Zulassung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle). Das Österreichische Institut für Bautechnik handelt dabei im Namen der Landesregierung.
(2) Auf das Verfahren der Zulassungsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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