§ 7 Studienrichtung Mathematik

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1975

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 7.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Analysis;
  2. b) Algebra;
  3. c) Topologie;
  4. d) Numerische Mathematik;
  5. e) ein weiteres Teilgebiet der Mathematik nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
  6. f) ein Wahlfach aus einem Anwendungsgebiet der Mathematik gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Er umfaßt die in § 9 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119836

alte Dokumentnummer

N7197531266L

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