Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 7.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Analysis;
- b) Algebra;
- c) Topologie;
- d) Numerische Mathematik;
- e) ein weiteres Teilgebiet der Mathematik nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
- f) ein Wahlfach aus einem Anwendungsgebiet der Mathematik gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Er umfaßt die in § 9 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119836
alte Dokumentnummer
N7197531266L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
