Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 7.
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des § 2 Abs. 1 AHStG entsprechend früher zu erfolgen.
(2) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen.
(3) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan eine Betreuung des Diplomanden bei deren Benützung im Ausmaß von 80 bis 120 Stunden vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009542
Dokumentnummer
NOR12121002
alte Dokumentnummer
N7198312452L
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