Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des Doktorgrades
§ 7.
(1) An die Absolventen der Doktoratsstudien ist, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, der akademische Grad „Doktor der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“, zu verleihen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt „Dr. rer. nat.“, zu verleihen, wenn das Thema der Dissertation einer der im § 15 Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.
(3) Auf Antrag ist auch den Absolventen anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien der im Abs. 2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(4) Die feierliche Verleihung der Doktorgrade erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor.
(5) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009431
Dokumentnummer
NOR12120015
alte Dokumentnummer
N7197631300L
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