Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009566
Dokumentnummer
NOR12125722
alte Dokumentnummer
N7199442311J
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