Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 7.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- 1. Mathematik;
- 2. Physik und Technische Mechanik;
- 3. Chemie;
- 4. Mineralogie und Geologie;
- 5. Maschinenbau und Elektrotechnik;
- 6. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
- 1. entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
- 2. oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten.
- a) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Fächer der ersten Diplomprüfung.
- b) Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer oder diejenigen Prüfungsteile, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen oder Prüfungsteile, so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(5) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann überdies aus pädagogischen Gründen die schriftliche Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen vorgesehen werden.
(6) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Schlagworte
Wirtschaftswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009821
Dokumentnummer
NOR12123936
alte Dokumentnummer
N7199220940J
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