Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 135 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
1. Im Studienzweig „Pflanzenproduktion“ :
a) Pflanzenproduktion .............................. 28-34
b) Tierproduktion .................................. 2- 8
c) Agrarökonomik ................................... 4-10
d) Landtechnik ..................................... 4-10
e) ein spezielles Teilgebiet der Pflanzenproduktion
nach Wahl des Kandidaten ........................ 26-30
f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
des Kandidaten .................................. 18-22
g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
2. Im Studienzweig „Tierproduktion“ :
a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10
b) Tierproduktion .................................. 19-27
c) Agrarökonomik ................................... 4-10
d) Landtechnik ..................................... 4-10
e) ein spezielles Teilgebiet der Tierproduktion nach
Wahl des Kandidaten ............................. 30-34
f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
des Kandidaten .................................. 18-22
g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
3. Im Studienzweig „Agrarökonomik“ :
a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10
b) Tierproduktion .................................. 2- 8
c) Agrarökonomik ................................... 28-34
d) Landtechnik ..................................... 4-10
e) ein spezielles Teilgebiet der Agrarökonomik nach
Wahl des Kandidaten ............................. 25-31
f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
des Kandidaten .................................. 18-22
g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
4. Im Studienzweig „Gartenbau“ :
a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10
b) Tierproduktion .................................. 2- 8
c) Agrarökonomik ................................... 4-10
d) Landtechnik ..................................... 4-10
e) Gartenbau ....................................... 14-22
f) ein spezielles Teilgebiet des Gartenbaues nach
Wahl des Kandidaten ............................. 34-38
g) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl
des Kandidaten .................................. 18-22
h) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35
(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 30 bis 45 Tagen zu verordnen.
(4) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009817
Dokumentnummer
NOR12123915
alte Dokumentnummer
N7199220475J
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