Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
a) Vegetationskunde und Spezielle
Ökologie........................................ 4-12
b) Allgemeine Gestaltungslehre und
Freiraumgestaltung.............................. 14-19
c) Landschaftsbau, Gehölzkunde und
Vegetationstechnik.............................. 10-15
d) Landschaftspflege und Naturschutz............... 7-11
e) Landschaftsplanung II........................... 7-11
f) Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung...... 9-14
g) nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete aus
den unter lit. a bis f genannten Fächern........ 25-40
h) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung..... 35-61
(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 25 bis 35 Tagen vorzusehen.
(4) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009771
Dokumentnummer
NOR12123574
alte Dokumentnummer
N7199111182L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
