§ 7 Studienordnung Kunstgeschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7.

Sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, setzt die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung die erfolgreiche Teilnahme an höchstens fünf Exkursionen im Inland mit insgesamt zwei bis zehn Tagen und an höchstens zwei Exkursionen ins europäische Ausland mit insgesamt höchstens zehn Tagen sowie die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. d (§ 15 Abs. 5 AHStG) voraus.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009985

Dokumentnummer

NOR12125924

alte Dokumentnummer

N7199548879J

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