§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7.

(1) In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 90 und 110 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im ersten bis dritten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens je 15, im vierten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Metallkunde und Werkstoffprüfung .............. 20-30

b) Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe ... 9-14

c) Hüttenkunde und Formgebungstechnik ............ 10-16

d) Kunststofftechnik ............................. 9-15

e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die

unter lit. a bis d genannten Fächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße

durchgeführt werden können ................... 6-12

f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 26-38

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10009339

Dokumentnummer

NOR12119201

alte Dokumentnummer

N7197131073L

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