Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen im ersten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Die Zulassung zu den für den ersten Studienabschnitt vorgeschriebenen Vorprüfungen (Abs. 2) setzt voraus:
- a) die Inskription von mindestens zwei einrechenbaren Semestern;
- b) den Nachweis über die Inskription der Fächer, aus denen die Vorprüfungen abgelegt werden;
- c) den Nachweis der Fertigkeit in der Stenographie der Mutter- oder Bildungssprache durch staatsgültige Zeugnisse;
- d) den Nachweis der Fertigkeit im Maschinschreiben der Mutter- oder Bildungssprache durch staatsgültige Zeugnisse.
- Bei Vorliegen körperlicher Gebrechen oder bei Fehlen entsprechender Lehrveranstaltungen im Fall von Hörern nichtdeutscher Mutter- oder Bildungssprache kann die Prüfungskommission die Erbringung der in lit. c und d genannten Nachweise erlassen.
(2) Im ersten Studienabschnitt sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- a) Allgemeine Sprachwissenschaft oder Angewandte Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie nach Wahl des Kandidaten;
- b) wissenschaftliche und berufskundliche Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens;
- c) Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft. Diese Vorprüfung entfällt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 letzter Satz.
(3) Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Wenn die mündliche Ablegung von Vorprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich oder auf Grund der Eigenart des Prüfungsstoffes nicht zweckmäßig ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen anzuordnen. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Außerdem kann der Präses der Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers weitere Prüfer auswählen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Muttersprache
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119268
alte Dokumentnummer
N7197231110L
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