§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 7.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Phänomenologie des Theaters
  2. b) Theatergeschichte
  3. c) Spielformen der Massenmedien (Film, Hörfunk, Fernsehen)
  4. d) sofern Theaterwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde:

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (Studienzweig) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009452

Dokumentnummer

NOR12120260

alte Dokumentnummer

N7197711973I

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