§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7.

(1) Wurde die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abzulegen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009541

Dokumentnummer

NOR12121079

alte Dokumentnummer

N7198320270J

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