§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES SPORTWISSENSCHAFTEN Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt insgesamt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 44 bis 50 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis f genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 bis 38 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Hygiene der Leibesübungen und Sonderturnen ..... 3

b) Erste Hilfe .................................... 2

c) Didaktik des Sports (der Leibesübungen) ........ 4- 7

d) 1. nach Maßgabe des Studienplanes unter

Bedachtnahme auf die an der betreffenden

Universität vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen

aa) Allgemeine Bewegungslehre

(einschließlich Biomechanik der

Leibesübungen) oder

bb) Spezielle Methodik der Übungsgebiete

(mit besonderer Berücksichtigung der

Speziellen Trainingslehre).

Vom Studienplan ist jenes Fach festzulegen,

das gemäß § 4 Abs. 2 lit. c Z 1 für den

ersten Studienabschnitt nicht festgelegt

wurde;

2. Trainingslehre;

3. Sportmotorische Tests und Testauswertung .... 22-29

e) sofern der Studienzweig Sportwissenschaften als

erste Studienrichtung gewählt wurde nach Wahl

des ordentlichen Hörers unter Berücksichtigung

der Wahl gemäß § 4 Abs. 2 lit. d ein im § 1

Abs. 4 angeführtes Fach oder ein anderes Wahlfach

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ....... 8-12

f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 3) ................... 2

(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(7) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Sportwissenschaften haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009477

Dokumentnummer

NOR12120454

alte Dokumentnummer

N7197831522L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)