Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 350/1988
Erste Diplomprüfung
§ 7.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, kommunikationswissenschaftliche Theorien);
- b) Medien- und Kommunikationsgeschichte;
- c) Druckmedien;
- d) Elektronische Medien;
- e) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
- 1. Film,
- 2. Medienpädagogik,
- 3. Öffentlichkeitsarbeit,
- 4. Werbung,
- 5. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,
- 6. Verlagswesen,
- 7. Markt-, Meinungs- und Publikumsforschung,
- 8. Information und Dokumentation,
- 9. Kommunikationstechnologien,
- 10. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft,
- 11. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und Kommunkationswissenschaft gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
- f) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
- 1. Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,
- 2. Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe,
- 3. Politische Grundlagen der Massenkommunikation, einschließlich der Grundbegriffe des Staates und Rechtes sowie des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;
- g) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen (§ 5 Abs. 4).
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolgs noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(4) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 350/1988
Schlagworte
Publizistikwissenschaft, Mediengeschichte, Verfassungsrecht,
Marktforschung, Meinungsforschung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121065
alte Dokumentnummer
N7198320119J
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