§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 84 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Die Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

a) Allgemeiner Maschinenbau ........................ 29 - 39

b) Spezieller Maschinenbau ......................... 17 - 21

c) ein Wahlfach, das die unter lit. a und b

genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das

mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen

in ausreichendem Maße durchgeführt werden

können .......................................... 21 - 25

d) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 17 - 27

(3) Im Studienplan sind für das unter Abs. 2 lit. c genannte Wahlfach mehrere wissenschaftlich und systematisch sinnvolle Kombinationen von Lehrveranstaltungen vorzusehen, die eine Spezialisierung des Studiums ermöglichen.

(4) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009337

Dokumentnummer

NOR12119175

alte Dokumentnummer

N7197131047L

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