§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 7.

(1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.

(2) Weiters hat der Kandidat Vorprüfungen aus den im § 6 Abs. 3 lit. f genannten bzw. gemäß § 6 Abs. 4 lit. f gewählten Hilfs- und Ergänzungsfächern abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009473

Dokumentnummer

NOR12120483

alte Dokumentnummer

N7197833189L

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