Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
a) Markscheidekunde einschließlich
Landesvermessung ............................. 30 - 38
b) Bergschadenkunde ............................. 5 - 10
c) Bergbaukunde ................................. 9 - 11
d) Lagerstättenkunde ............................ 3 - 10
e) ein Wahlfach, das die unter lit. a bis d
genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für
das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen
in ausreichendem Maße durchgeführt werden
können ....................................... 8 - 12
f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 30 - 39
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009334
Dokumentnummer
NOR12119238
alte Dokumentnummer
N7197133570L
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