Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2) Die Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Chemie der Kunststoffe .......................... 13-18
b) Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe .... 18-23
c) Physik, Werkstoffkunde und Prüfung der
Kunststoffe ..................................... 11-16
d) Entwerfen und Konstruieren in Kunst- und
Verbundstoffen .................................. 11-16
e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die
unter lit. a bis d genannten Fächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße
durchgeführt werden können ...................... 10-20
f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 20-30
(3) Die in § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009338
Dokumentnummer
NOR12119188
alte Dokumentnummer
N7197131060L
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