§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Geschichte

§ 7.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, 22 bis 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

weitere Lehrveranstaltungen aus zwei

oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis

e genannten Fächer .................... 10 - 14

b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche

Studienrichtungen ..................... 8 - 12

c) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem

das Thema der Diplomarbeit entnommen

wurde ................................. 2 - 4

d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5

AHStG ................................. 2

Wurde der Studienzweig Geschichte als zweite Studienrichtung

gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt 20 bis 24 Wochenstunden

aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

weitere Lehrveranstaltungen aus zwei

oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a

bis f genannten Fächer ................ 10 - 14

b) Nach Wahl des ordentlichen Hörer

Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche

Studienrichtungen ..................... 8 - 12

c) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5

AHStG ................................. 2

(4) Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im zweiten Studienabschnitt ebenso 20 bis 24 Wochenstunden zu umfassen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124584

alte Dokumentnummer

N7199325912J

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