Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt, ausgenommen die allgemein pädagogische und schulpraktische Ausbildung, 48 Wochenstunden, davon 46 aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens acht zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Biblische Theologie .......................... 4
b) Dogmatische und ökumenischen Theologie ....... 12
c) Moraltheologie ............................... 6
d) Fachdidaktische Ausbildung ................... 6
e) Vorprüfungsfächer:
1. Katechetik und Religionspädagogik ......... 2
2. Kirchengeschichte ......................... 2
3. Philosophische Gegenwartsfragen ........... 2
4. Fundamentaltheologie ...................... 4
5. Sakramententheologie ...................... 2
6. Grundbegriffe des kirchlichen Rechtes ..... 2
7. Grundfragen der Pastoraltheologie ......... 2
(4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 15 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Seminar zu inskribieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009327
Dokumentnummer
NOR12119092
alte Dokumentnummer
N7197130964L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
