Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Theologie“
§ 7.
(1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“, verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009329
Dokumentnummer
NOR12119122
alte Dokumentnummer
N7197130994L
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