§ 7 Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 125 bis 150 Wochenstunden.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

1. Im Studienzweig „Forstwirtschaft“ :

a) Forstliche Produktionslehre ..................... 30 - 36

b) Forstliches Ingenieurwesen ...................... 30 - 36

c) Forstliche Sozioökonomik ........................ 28 - 33

d) Fachübergreifende Aspekte der Forstwirtschaft ... 5 - 10

e) spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß

lit. a bis c nach Wahl des Kandidaten ........... 12 - 18

f) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl

des Kandidaten .................................. 2 - 8

g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 15 - 22

2. Im Studienzweig „Holzwirtschaft“ :

a) Holztechnologie ................................. 45 - 55

b) Holzökonomik .................................... 30 - 40

c) spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß

lit. a und b nach Wahl des Kandidaten ........... 5 - 12

d) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl

des Kandidaten .................................. 2 - 8

e) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 18 - 24

3. Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“ :

a) Forstwirtschaft

aa) Forstliche Produktionslehre ................. 30 - 36

bb) Forstliches Ingenieurwesen .................. 20 - 24

cc) Forstliche Sozioökonomik .................... 22 - 26

b) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung 20 - 25

c) Wasserwirtschaft ................................ 18 - 20

d) Fachübergreifende Aspekte der Wildbach- und

Lawinenverbauung ................................ 2 - 4

e) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl

des Kandidaten .................................. 2 - 8

f) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 18 - 23

Schlagworte

Lehreinrichtung, Wildbachverbauung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009798

Dokumentnummer

NOR12123731

alte Dokumentnummer

N7199211336X

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