Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 125 bis 150 Wochenstunden.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
1. Im Studienzweig „Forstwirtschaft“ :
a) Forstliche Produktionslehre ..................... 30 - 36
b) Forstliches Ingenieurwesen ...................... 30 - 36
c) Forstliche Sozioökonomik ........................ 28 - 33
d) Fachübergreifende Aspekte der Forstwirtschaft ... 5 - 10
e) spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß
lit. a bis c nach Wahl des Kandidaten ........... 12 - 18
f) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 15 - 22
2. Im Studienzweig „Holzwirtschaft“ :
a) Holztechnologie ................................. 45 - 55
b) Holzökonomik .................................... 30 - 40
c) spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß
lit. a und b nach Wahl des Kandidaten ........... 5 - 12
d) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
e) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 18 - 24
3. Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“ :
a) Forstwirtschaft
aa) Forstliche Produktionslehre ................. 30 - 36
bb) Forstliches Ingenieurwesen .................. 20 - 24
cc) Forstliche Sozioökonomik .................... 22 - 26
b) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung 20 - 25
c) Wasserwirtschaft ................................ 18 - 20
d) Fachübergreifende Aspekte der Wildbach- und
Lawinenverbauung ................................ 2 - 4
e) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
f) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 18 - 23
Schlagworte
Lehreinrichtung, Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10009798
Dokumentnummer
NOR12123731
alte Dokumentnummer
N7199211336X
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