Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 120 bis 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) an der Universität in Wien:
1. Nach Wahl des Kandidaten zwei der
folgenden Fächer:
aa) Anorganische Chemie ................... 22 - 27
bb) Organische Chemie ..................... 30 - 40
cc) Analytische Chemie .................... 14 - 18
2. Physikalische Chemie ...................... 25 - 33
3. Nach der Wahl des Kandidaten ein Fach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen .. 10 - 20
4. Hilfs- und Ergänzungsfächer:
aa) das unter Z 1 vom Kandidaten nicht
gewählte Fach:
Anorganische Chemie .................. 16 - 20
oder Organische Chemie ................ 24 - 30
oder Analytische Chemie ............... 8 - 12
bb) Theoretische Chemie ................... 4 - 9
cc) Biochemie ............................. 5 - 15
b) an den Universitäten in Graz und Innsbruck:
1. Anorganische Chemie ....................... 14 - 21
2. Organische Chemie ......................... 35 - 45
3. Physikalische Chemie ...................... 25 - 33
4. Nach Wahl des Kandidaten ein größeres
Spezialgebiet der Chemie .................. 10 - 20
5. Hilfs- und Ergänzungsfächer:
aa) Theoretische Chemie ................... 4 - 9
bb) Biochemie ............................. 5 - 15
Gemäß § 4 Abs. 3 inskribierte Lehrveranstaltungen sind in die genannten Stundenzahlen sowie in die in Abs. 2 angeführte Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannte Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufungsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächer sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119665
alte Dokumentnummer
N7197431197L
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