Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Auslandsaufenthalt
§ 7.
(1) Im Studienplan kann zur Vertiefung der Sprachausbildung und für eine spezifische Fachausbildung ein Auslandsaufenthalt im Ausmaß von zwei bis vier Monaten vorgesehen werden.
(2) Sofern die Durchführung eines Auslandsaufenthaltes im Einzelfall nicht möglich ist, hat der Studienplan anstelle des Auslandsaufenthaltes die Durchführung einer facheinschlägigen Berufspraxis im Ausmaß von zwei bis vier Monaten vorzusehen.
(3) Im Studienplan ist die Durchführung des Auslandsaufenthaltes und der Berufspraxis näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125309
alte Dokumentnummer
N7199423765L
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