§ 7 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1958

§ 7
Übergangsbestimmung

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge zum Betriebsabgang von Krankenanstalten sind erstmals für das Kalenderjahr 1958 zu gewähren.

(2) Die Vorschläge und Dienstpostenpläne für das Kalenderjahr 1958 sind binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Voranschlages 1958 entfällt für Gemeinden als Rechtsträger von Krankenanstalten, wenn der Voranschlag bereits nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung von der Landesregierung genehmigt worden ist.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragsausweise (§ 3 Abs. 1) für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 1958 zu übermitteln.

24.11.2017

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