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§ 7 SCHIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

früher § 10

Befreiung von Abgaben

§ 7.

(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.

(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

früher § 10

Schlagworte

Gerichtsverwaltungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR40280076

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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