§ 7 Oö. POG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1999

§ 7

Zuständigkeit des Schulleiters

(1) Jene schulorganisatorischen Maßnahmen nach diesem Landesgesetz, die nur für den Bereich einer Schule wirksam werden sollen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen, sind vom jeweiligen Schulleiter zu treffen; dieser ist hiebei an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(2) Finanzielle Zuwendungen Dritter an eine Schule oder ein Schülerheim, die nicht für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen und im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2) oder als Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 5 Abs. 3) erbracht werden, sind durch den Leiter der Schule oder des Schülerheims zweckgebunden im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung, ansonsten im Einvernehmen mit dem Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims zu verwenden. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben.

(Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

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