§ 7 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

§ 7

Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs

Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze, für die die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die dort tätigen Bediensteten einer Einwirkung durch Lärm über den nach § 2 festgelegten oberen Auslösewerten ausgesetzt sein können, mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Soweit dies technisch möglich und auf Grund des festgestellten Expositionsrisikos gerechtfertigt ist, hat der Dienstgeber den Bereich dieser Arbeitsplätze abzugrenzen und den Zugang auf die dort tätigen Bediensteten zu beschränken.

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